Patienteninformation zum Amalgamverbot ab 2025
Die Entscheidung basiert auf einer umweltpolitischen Initiative. Das Verbot unterstützt die Ziele der Minamata-Konvention aus dem Jahr 2013. Das internationale Übereinkommen sieht die schrittweise Reduzierung der Verwendung von Quecksilber vor, um Mensch und Umwelt zu schützen.
Dentales Amalgam besteht zu ca. 50 Prozent aus Quecksilber. Die aus Amalgam freigesetzten Mengen sind allerdings so gering, dass Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu dem Schluss gekommen sind, dass davon keine Gesundheitsgefahr für die Allgemeinbevölkerung ausgeht. Der Einsatz von Dentalamalgam ist seit Jahrzehnten stark rückläufig. Der Anteil der Amalgamfüllungen an allen Füllungen belief sich im Jahr 2023 auf rund 2,1 Prozent (mit deutlichen regionalen Schwankungen).*
Eine Umweltgefahr geht zumindest in Deutschland von dentalem Amalgam nicht aus, denn alle Amalgamreste, die beim Einbringen oder Ausbohren solcher Füllungen entstehen, werden abgesaugt. Innerhalb eines jeden Zahnarztstuhls befindet sich seit den 1990er Jahren ein Amalgamabscheider. Die Amalgamreste werden dort aufgefangen und von lizenzierten Unternehmen entsorgt.
Nein, aus zahnärztlicher Sicht sollen intakte Amalgamfüllungen ausdrücklich nicht vorsorglich entfernt werden. Amalgam ist ein bewährtes und gut erforschtes Material, das lange hält und in der Regel gut vertragen wird. Eine Entfernung kann sogar kurzfristig zu einer erhöhten – wenn auch sehr geringen – Freisetzung von Quecksilber führen. Außerdem übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für den Austausch von intakten Füllungen ohne medizinischen Grund grundsätzlich nicht.
Ein Austausch Ihrer Amalgamfüllungen ist nur dann erforderlich, wenn es an dem Zahn Beschwerden gibt, die Füllung beschädigt oder erneut Karies aufgetreten ist. In solchen Fällen sorgen Zahnärztinnen und Zahnärzte dafür, dass der Austausch sicher und unter höchsten Qualitätsstandards erfolgt, sodass für Sie keine gesundheitlichen Risiken entstehen.
Es gibt heute viele Füllungswerkstoffe, die als Alternativen zu Amalgam infrage kommen und jeweils unterschiedliche Vor- und Nachteile haben. Welches Material verwendet wird, hängt von verschiedenen zahnmedizinischen und individuellen Faktoren ab, die Ihre Zahnärztin oder ihr Zahnarzt mit Ihnen anhand der bei Ihnen vorliegenden Gegebenheiten erörtern wird. Einige amalgamfreie Alternativen werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Bestimmte Materialien oder Behandlungen sind mit einem erhöhten Aufwand verbunden und erfordern daher eine Zuzahlung zu den Kassenleistungen. Zahnärztinnen und Zahnärzte wählen gemeinsam mit Ihnen das passende Material aus, um Ihren Zahn zu versorgen und langfristig zu erhalten.Gesetzlich versicherte Patienten können wie bisher über die oben beschriebene vertragszahnärztliche Versorgung (§ 28 Abs. 2 Satz 1 SGB V) hinausgehende Leistungen wählen (gesetzliche Mehrkostenregelung gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V). Für diese aufwändigeren Leistungen sind die Mehrkosten selbst zu tragen. Zu diesen Leistungen zählen adhäsiv befestigte Restaurationen im Seitenzahnbereich, Restaurationen in Mehrschicht- und Mehrfarbentechnik, Einlagefüllungen sowie Goldhämmerfüllungen.
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* siehe statistisches Jahrbuch der KZBV 2024, Seite 89, https://www.kzbv.de/jahrbuch-2024.768.de.html
Stand: 01/2025